ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 Vertragsvereinbarung

1.1 Ein Vertrag über Leistungen von NEXCOM kommt mit der Annahme des Antrages des Auftraggebers auf Abschluß eines Vertrages durch NEXCOM auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen zustande.

1.2 NEXCOM kann jederzeit die Erbringung der Leistung für den Auftraggeber von einer Vorauszahlung bzw. Bürgschaftserklärung einer Bank abhängig machen bzw. einen angemessenen Vorschuss verlangen.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und/oder ein Vorrang spezieller Vereinbarungen von den Nachfolgenden gelten nur, wenn diese in der Produktbeschreibung enthalten oder schriftlich in den Vertrag einbezogen worden sind.

1.4 NEXCOM behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.

1.5 Sobald NEXCOM bei von dem Auftraggeber gewünschten Stillstand der Arbeiten eingesetzte Mitarbeiter nicht anderweitig beschäftigen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Wartezeiten NEXCOM mit 60% der üblichen Sätze zu vergüten.

1.6 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann NEXCOM den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen. NEXCOM haftet nicht für Verzug oder für sonstige Schäden, wenn Ursache dafür mangelnde Mitwirkung oder fehlende Information durch den Auftraggeber, seiner Mitarbeiter oder anderer von ihm beauftragter Subunternehmer ist.

2 Leistungsumfang

2.1 Der Umfang der Leistungen von NEXCOM ergibt sich

2.1.1 aus der jeweils beim Vertragsschluss aktuellen Produktbeschreibung/Preisliste. Diese kann bei NEXCOM angefordert oder auf elektronischem Weg beispielsweise via Internet abgerufen werden, oder

2.1.2 aus sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen.

2.2 NEXCOM steht es zu, Leistungen im Rahmen des handelsüblichen frei zu erweitern, Verbesserungen vorzunehmen und ist ferner berechtigt, Leistungen zu ändern bzw. neu zu definieren, soweit dadurch keine erheblichen Leistungseinbußen für den Auftraggeber bewirkt werden.

2.3 Preisänderungen gelten, soweit kein Widerspruch auf die entsprechende Benachrichtigung binnen 4 Wochen erfolgt, als genehmigt.

2.4 Soweit NEXCOM kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden.

2.5 NEXCOM ist berechtigt, die Durchführung von vertraglichen (Teil-)Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

2.6 Die Preise für Warenlieferungen verstehen sich einschließlich der üblichen Verpackung.

3 Kündigung des Vertrages

3.1 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 90 Tagen zum Quartalsende kündbar.

3.2 Die Kündigung muss dem Kündigungsempfänger mindestens zehn Wochen vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.

3.3 Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

4 Zahlungsbedingungen, Warenlieferungen

4.1 NEXCOM kann Rechnungen an den Auftraggeber zu einem kalendermäßig bestimmbaren Zeitpunkt fällig stellen, der mindestens zehn Tage nach Rechnungsdatum liegt. Einer weiteren Mahnung zur Inverzugsetzung bedarf es nicht.

4.2 Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Monat, indem die Leistung bereitgestellt wird, für den Rest des Monats voll zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils nach Rechnungsstellung zu zahlen, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, auf Anforderung von NEXCOM dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen.

4.3 Sonstige Entgelte sind – unbeschadet einer Vorschusszahlungsverpflichtung – nach Erbringung der Leistung zu zahlen. NEXCOM kann jedoch für den Folgemonat den Leistungsentgelten einen Mehraufwandaufschlag hinzuberechnen, der sich nach dem Vormonatsmehraufkommen richtet (Heraufstufung). Minderverbrauch wird in der Folgerechnung verrechnet und die Volumenstaffel herabgestuft.

4.4 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von NEXCOM sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 4 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

4.5 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von NEXCOM; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für NEXCOM als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für NEXCOM. Erlischt das (Mit-)Eigentum von NEXCOM durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, dass die daraus resultierenden Ansprüche des Auftraggebers – bei Verbindung wertanteilsmäßig – auf NEXCOM übergehen. NEXCOM bleibt es vorbehalten, durch Erklärung an den Auftraggeber die Abtretung rückgängig zu machen. Die Gefahr geht mit Meldung der Lieferbereitschaft oder sobald die Ware zwecks Versendung die Geschäftsräume von NEXCOM verlassen hat, über. NEXCOM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn solche nicht ersichtlich für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Diese sind dann unverzüglich abzunehmen und zu vergüten.

5 Zahlungsverzug

5.1 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist NEXCOM berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen – ggf. auch aus anderen Verträgen – zu verweigern, unbeschadet der Verpflichtung des Auftraggebers zur Entrichtung seiner Zahlungsverpflichtungen.

5.2 Bei Zahlungsverzug ist NEXCOM außerdem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen, soweit NEXCOM keinen höheren oder der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist. Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber NEXCOM die entstandenen Kosten im vollem Umfang zu ersetzen. NEXCOM kann ohne Schadens-/Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale von EUR 7,50 verlangen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, NEXCOM jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.

5.3 Kommt der Auftraggeber für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrags, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann NEXCOM das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

5.4 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von NEXCOM wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, daß ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. § 321 BGB ist NEXCOM berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

5.5 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt NEXCOM vorbehalten.

6 Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

6.1 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass NEXCOM seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

6.2 NEXCOM verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

6.3 NEXCOM hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

6.4 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von NEXCOM, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

6.5 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangs-Kennwörter, Up- und Downloads, von NEXCOM während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt NEXCOM auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Markt-Forschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. NEXCOM wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder NEXCOM gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Auftraggeber nicht widerspricht.

7 Haftungsbeschränkung

7.1 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus Schuldverhältnissen und wegen unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber NEXCOM wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, jedoch nur soweit nicht Kardinalpflichten betroffen sind und soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Hiervon unberührt ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach der Vorschrift des § 202 BGB. Dies gilt nicht, wenn NEXCOM mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.

7.2 NEXCOM haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.

7.3 Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritt- Carriers eingetreten, so tritt NEXCOM alle daraus resultierenden Ansprüche frei werdend an den Auftraggeber ab.

7.4 Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die NEXCOM die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von Dritt-Carriern, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von NEXCOM oder deren Unterlieferanten, Unter-Auftragnehmern bzw. bei den von NEXCOM autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten – hat NEXCOM auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen NEXCOM, ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.

7.5 Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von NEXCOM-Diensten durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch NEXCOM nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 2.500,00 EUR beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

7.6 Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von NEXCOM gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf 2.500,00 EUR beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

7.7 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen, der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. NEXCOM ist, soweit möglich, bemüht, kann dies aber nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem aufgrund von Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen wird.

8 Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung

8.1 Gegen Ansprüche von NEXCOM kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

8.2 Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn

8.2.1 der Kunde nicht mehr auf die NEXCOM-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann,

8.2.2 die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird,

8.2.3 oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

8.3 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von NEXCOM liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn NEXCOM oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. NEXCOM informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.

8.4 Behauptet der Auftraggeber, dass ihm berechnete Leistungen nicht von ihm oder Dritten, für die er einzustehen hat, verursacht worden sind, so muss er dies nachweisen.

9 Gewährleistung

9.1 In Gewährleistungsfällen hat NEXCOM wahlweise das Recht zur Nacherfüllung und/oder Ersatzlieferung. Gelingt diese nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, die der Auftraggeber NEXCOM gesetzt hat, fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

9.2 Gewährleistungsbegehren sind NEXCOM regelmäßig unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bereitstellung der Leistung, aber immer schriftlich und unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des beanstandeten Fehlers, sowie der Auswirkungen mitzuteilen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Gewährleistungs-Frist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die, welche in der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Leistung dar. NEXCOM kann ihre Nacherfüllungshandlungen vom Vorliegen vorstehender Voraussetzungen abhängig machen.

9.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-)Abnahme, in sonstigen Fällen, wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist. Für gebrauchte Sachen ist das Gewährleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.

10 Gerichtsstand und sonstige allgemeine Bedingungen

10.1 Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck und Wechselklage ist alleiniger Gerichtsstand der sich aus dem Sitz von NEXCOM ergebende Gerichtsbezirk. NEXCOM ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

10.2 Der Auftraggeber hat NEXCOM innerhalb eines Monats:

10.2.1 jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Auftraggebers,

10.2.2 bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Auftraggebergemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen,

10.2.3 jede Änderung des Namens des Auftraggebers oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von NEXCOM geführt wird,

10.2.4 sowie Adressänderungen anzuzeigen.

10.3 Erfüllungsort ist der Sitz von NEXCOM. E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.

10.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von NEXCOM gestattet.

10.5 Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung geht deren etwaig zwingendes Recht anderslautender Regelungen dieser Bestimmungen vor. Auch das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso wie Herstellergarantien.

10.6 NEXCOM wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaligem Zugriff auf das Netzwerk von NEXCOM bzw. Nutzung der Dienste von NEXCOM gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Nutzers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.

10.7 Es gelten die Angebote von NEXCOM. Macht der Auftraggeber geltend, es seien von der (Prospekt-) Produktbeschreibung Abweichungen vereinbart, so hat er dies im Zweifel zu beweisen.

10.8 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. NEXCOM ist berechtigt, in den von ihr erstellten und/oder veränderten Seiten META-Informationen einzubringen, die insbesondere Urheber-Bezeichnung und Marken im weiteren Sinne, sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffen. Solche Angaben werden von den Vertragsparteien im Zweifel nicht als redaktionelle Bearbeitung der Dokumente angesehen. Eine Übernahme redaktioneller Verantwortung ist mit der Einbringung dieser META-Informationen nicht verbunden. Ist oder wird NEXCOM gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben in Internet-Seiten offen oder als META-Daten zu hinterlegen, so ist NEXCOM nach pflichtgemäßem Ermessen soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen von NEXCOM nachkommt oder “Gefahr im Verzuge” vorliegt, berechtigt, diese Angaben auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zu hinterlegen, soweit sie NEXCOM bekannt sind, oder bis zur rechtsgültigen Hinterlegung der Informationen durch den Auftraggeber, die Internet-Seiten vom Netz zu nehmen.

Ergänzende Regelungen für Software-Entwicklung und Design:

11 Durchführung der Leistungen, Fristen, Änderungen

11.1 Die Durchführung der jeweiligen Leistungen (Leistungsphasen) orientiert sich an dem für die Realisierung des Projektes aufgestellten Zeitplan, sonst nach Ermessen von NEXCOM. Ggf. auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von den Fristen für NEXCOM in Abzug zu bringen.

11.2 Erkennt NEXCOM, dass die fachliche Feinspezifikation fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird Nexcom dies dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis mitteilen. Der Auftraggeber wird für die Berichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation innerhalb angemessener Frist sorgen. Verzögerungen oder Mehraufwand wegen mangelhafter oder in Ermangelung einer Feinspezifikation oder wegen deren Anpassung, vergütet der Auftraggeber an NEXCOM gesondert. Etwaige Termine oder Fristen werden bei nicht ganz geringfügigen Verzögerungen oder Mehraufwand durch solche Defizite hinfällig. Die Verzögerungen oder der Mehraufwand können durch Analyse- und Bearbeitungsaufwand hinsichtlich der Feinspezifikation sowie deren Anpassung als auch zusätzliche Arbeiten, Nacharbeiten und Änderungen am Projekt selbst bedingt sein bzw. diese Folge haben.

11.3 Für alle Leistungen, die nachträglich vereinbart werden, gilt die aktuelle Preisliste von NEXCOM oder der diesem Vertrage zugrundegelegte Stunden- /Tagessatz, in Ermangelung eines solchen, der übliche.

11.4 Für Änderungen oder Zusatzwünsche erteilt der Auftraggeber NEXCOM einen förmlichen Prüfauftrag gegen Entgelt. NEXCOM kann die Arbeiten am Projekt im übrigen einstellen oder unterbrechen, wenn die ausführenden Mitarbeiter zur Bearbeitung des Prüfauftrags benötigt werden oder sich im Falle der Einigung über Änderungen oder Zusatzwunsch deren Ausführung auf die Projektarbeit auswirken kann und diese evtl. überflüssig macht.

11.5 NEXCOM wird dem Auftraggeber das Prüfergebnis und – im Falle der Zumutbarkeit – gleichzeitig ihre Konditionen zur Durchführung mitteilen. Der Auftraggeber wird unverzüglich mitteilen, ob er dieses Angebot annimmt. Bei Ablehnung bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

11.6 Im Falle der Erkenntnis über die fehlerhafte Feinspezifikation bzw. Erteilung eines Prüfauftrages entfallen evtl. als fest vereinbarte Termine oder Fristen. Soweit die Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien hat, werden die Parteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung dieser Regelung, insbesondere der Vergütung vorsehen. Kommt keine solche ausdrückliche Einigung zustande, werden aber die vom Kunden gewünschten Arbeiten durchgeführt, sind sie bei einer Festpreisvereinbarung zusätzlich nach §§ 612 / 632 BGB angemessen zu vergüten, was im Zweifel heißt, dass auch in diesem Fall die üblichen Sätze von NEXCOM zur Anwendung kommen.

11.7 Jede der Leistungsphasen (auch sog. Freigabe durch den Auftraggeber ) nimmt der Auftraggeber gesondert ab. Dies gilt insbesondere bei sich aus dem Projektplan ergebenden Meilensteinen oder vergleichbaren Projektabschnitten. NEXCOM ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen.

11.8 Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauffolgenden Leistungsphase nicht unverzüglich (d.h. nach einer angemessenen Prüffrist) schriftlich widersprochen wird. Soweit einzelne Mängel gerügt werden, sind diese in einem Protokoll festzuhalten und NEXCOM unverzüglich zuzustellen. Offensichtliche Mängel, die nicht in das Protokoll aufgenommen worden sind, können später von dem Auftraggeber gegen NEXCOM nicht mehr geltend gemacht werden.

11.9 Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.

11.10 Grundsätzlich richtet sich der Ort der Leistungserbringung nach dem Sitz von NEXCOM.

12 Zur Sphäre von NEXCOM

12.1 Das von NEXCOM konkret zu schaffende, bzw. geschaffene Datenwerk/Konzept/ bzw. die Software basiert nach ihrem Wissensstand auf persönlich geistigen Leistungsergebnissen/Zusammenstellungen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der der Leistung zugrundeliegenden Idee kann nicht gegeben werden.

12.2 Die Haftung von NEXCOM aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten wird bei leichter Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden auf einen Betrag begrenzt, der den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht übersteigt, und die NEXCOM bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, gekannt hat oder hätte kennen müssen, bzw. die NEXCOM als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

12.3 Ein für den Fall des Leistungsverzuges oder der von NEXCOM zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung dem Auftraggeber zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird dahin begrenzt, dass der Höhe nach nur bis zu 50% des Gesamthonorars und für unmittelbare Schäden gehaftet wird.

12.4 Sind bei einer Abnahme Mängel festgehalten worden, so wird NEXCOM diese wie schriftlich festgelegt, ansonsten gem. den allgemeinen Bedingungen beseitigen.

12.5 NEXCOM räumt dem Auftraggeber ab dem Zeitpunkt, ab dem die diesbezüglichen Leistungsrechnungen von NEXCOM vom Auftraggeber vollständig beglichen sind und soweit nicht schriftlich ein anderes vereinbart worden ist – an ihrer erbrachten Leistung eine einfache, zeitlich und örtlich aber unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungslizenz ein. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. Genehmigung von NEXCOM.

12.6 Wird die Entwicklung von Programmen (Software) oder Datenwerken bzw. Datenbanken geschuldet, erhält der Auftraggeber nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch NEXCOM durchgeführten Leistungen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an einer von NEXCOM entwickelten oder gelieferten Leistung umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf das Produkt im übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Die Abtretung oder Übertragung der Nutzungsrechte darf nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen.

13 Zur Sphäre des Auftraggebers

13.1 Der Auftraggeber sichert NEXCOM zu, dass ihr übergebene Materialen zur Einarbeitung in das Datenwerk bzw. der Software frei von Schutzrechten Dritter sind. Sollte NEXCOM jedoch von Dritten wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber NEXCOM sofort fällig von jeglichen Aufwendungen und (Vermögens-) Schäden frei. Dies gilt insbesondere für etwaige notwendige Kosten (auch Honorarvorschüsse) für eine angemessene Rechtsverteidigung.

13.2 Der Auftraggeber wird NEXCOM die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie evtl. erforderliche Räume, Personal und Geräte unverzüglich zur Verfügung stellen. Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise diese Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers zu erbringen sind. Ihr Umfang richtet sich insbesondere nach der Art der von NEXCOM zu erbringenden Leistungen.

13.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur rechtzeitigen Bereitstellung von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendung repräsentativ sind. Die Einzelheiten hinsichtlich der genauen Ausprägung der Test-Daten und deren Umfangs gibt NEXCOM noch im Bedarfsfalle vor, wenn dies nicht die Vertragspartner einvernehmlich miteinander festlegen.

13.4 Der Auftraggeber wird die für die Installation oder den Betrieb der zu erstellenden Software notwendige Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen, erwerben oder NEXCOM hierzu beauftragen, insbesondere das erforderliche Betriebssystem, Datenbank-, Telekommunikations- und Service- Programme ( Tools ) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie sonstige erforderliche Software. Der Auftraggeber sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung solcher Software, die der Auftraggeber bereitstellt, ist Sache des Auftraggebers.

13.5 Der Auftraggeber wird NEXCOM bei der Fehlerfeststellung beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

13.6 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers können von diesem nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er selbst ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software durchgeführt hat oder durch Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Änderungen die Gewährleistungsarbeiten, insbesondere die Analyse- und Beseitigungsarbeiten seitens NEXCOM nicht oder nur unwesentlich erschweren und die gemeldeten Mängel nicht auf diese Änderung zurückzuführen sind.

13.7 Sind etwa gemeldete Mängel nicht NEXCOM zuzurechnen, wird der Auftraggeber NEXCOM den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten – insbesondere Reisen zu den üblichen Sätzen – vergüten.

13.8 Verzögerungen oder Mehraufwand wegen mangelhafter Feinspezifikation oder wegen deren Anpassung vergütet der Auftraggeber an NEXCOM gesondert. Für Änderungen oder Zusatzwünsche erteilt der Auftraggeber NEXCOM einen förmlichen Prüfauftrag gegen Entgelt. Auf ein hierauf erstelltes Leistungsangebot wird der Auftraggeber unverzüglich mitteilen, ob er dieses Angebot annimmt. Bei Ablehnung bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

13.9 Das Nutzungsrecht an Leistungsergebnissen kann nur mit Zustimmung von NEXCOM auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in der Leistungsbeschreibung erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projekts vereinbart wird. Ist vereinbart, dass das Nutzungsrecht für eine Leistung von NEXCOM auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.

Ergänzende Regelungen für ISP-Dienstleistungen:

14 Zur Sphäre von NEXCOM

14.1 Eine Registrierung von Second-Level Internetdomains vermittelt NEXCOM nur im Auftrag des Auftraggebers. Im Zweifel wird der Auftraggeber bzw. der (gesetzliche) Vertreter des Auftraggebers als ‘admin-c’ benannt.

14.2 Änderungen an den Bestandsdaten einer Domäne werden regelmäßig nur auf postalisch-schriftliche Veranlassung des Domaininhabers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt.

14.3 NEXCOM erbringt seine Leistungen auch aufgrund der Inanspruchnahme von Übertragungswegen Dritter.

14.4 Zum Vertragsende wird NEXCOM nur auf besondere Anforderung des Auftraggebers eine (vergütungspflichtige) Datensicherung von etwaigen verbliebenen Datenbeständen durchführen. Ansonsten obliegt es dem Auftraggeber, seine Daten vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu sichern und zu löschen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit werden die auf Systemen von NEXCOM verbliebenen Daten des Kunden gelöscht. Abrechungsrelevante Daten und andere Verbindungsdaten, zu deren Protokollierung NEXCOM gesetzlich verpflichtet ist, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bereitgehalten.

14.5 Soweit der Auftraggeber keine andere Mitteilung macht, werden die Datenbestände regelmäßig gelöscht, die auf den von NEXCOM zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung bereitgestellten Servern vom Auftraggeber hinterlassen worden sind. Gleiches gilt ggf. für eingerichtete E-Mail-Adressen.

15 zur Sphäre des Auftraggebers

15.1 Vor der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber verpflichtet, ein eigenes Unvermögen, die jeweiligen einschlägigen Bestimmungen der Vergabestellen zur Domainregistrierung einzusehen, NEXCOM unverzüglich anzuzeigen. Vergabebestimmungen enthalten teilweise verbindliche Schiedsordnungen und sonstige wichtige Regelungen.

15.2 Während der Vertragslaufzeit obliegt es dem Auftraggeber den Bestand seiner Registrierung stets zu überprüfen und rechtzeitig die zur Erfüllung des Registervertrages notwendigen Handlungen vorzunehmen, insofern bestehen Rechte und Pflichten nur zwischen Auftraggeber und Vergabestelle. NEXCOM kann nur vertraglich verpflichtet sein, einzelne Rechte und Pflichten für den Auftraggeber wahrzunehmen.

15.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Dienste von NEXCOM sachgerecht zu nutzen. Er ist ferner insbesondere verpflichtet,

15.3.1 NEXCOM unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihm Voraussetzungen für eventuell vereinbarte Tarifermäßigungen entfallen (Elementarpflicht);

15.3.2 dafür zu sorgen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden. (Elementarpflicht);

15.3.3 die Zugriffsmöglichkeit auf NEXCOM-Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; dazu gehört auch die vom Auftraggeber zu treffende Vorsorge, dass durch Nutzung der von NEXCOM bereitgestellten Dienste keine Verstöße gegen Schutzgesetze zugunsten Dritter sowie straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen erfolgen (Elementarpflicht);

15.3.4 NEXCOM die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, soweit das für die Nutzung der NEXCOM-Dienste erforderlich ist und Installationen nicht durch den Auftraggeber selbst vorgenommen werden;

15.3.5 NEXCOM mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den NEXCOM-Diensten verwendet wird;

15.3.6 die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme an Diensten der Firma NEXCOM erforderlich sein sollten;

15.3.7 den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Kennworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;

15.3.8 NEXCOM erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung);

15.3.9 im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen und ggf. auch Auskünfte zu geben, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;

15.3.10 nach Abgabe einer Störungsmeldung die NEXCOM durch die Überprüfung ihrer Einrichtung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers vorlag.

15.4 Verstößt der Auftraggeber gegen die als Elementarpflicht gekennzeichneten Pflichten, ist NEXCOM sofort und in den übrigen Fällen nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

15.5 Soweit der Auftraggeber Leistungen von NEXCOM in Anspruch nimmt, die von verschiedenen Auftragebern gemeinsam genutzt werden, kann NEXCOM auf dem Wege einer Benutzerordnung Einzelheiten des Zusammenwirkens der Anwender untereinander regeln. Verstöße gegen essentielle Bestimmungen dieser Benutzerordnung berechtigen NEXCOM nach erfolgloser Abmahnung, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

15.6 Ist die Zurverfügungstellung von Webspace Gegenstand einer Leistung oder Dienstes von NEXCOM, die dazu geeignet ist, entsprechende Inhalte bereit zu stellen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den von NEXCOM zur Verfügung gestellten Dienst nur im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit zu benutzen, also insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten und keine Rechte Dritter, z.B. durch Persönlichkeitsverletzungen, zu verletzen, keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten anzubieten. Darunter sind insbesondere solche Informationen zu verstehen, die i.S.d § 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, i.S.d. § 184 StGB pornographisch sind, den Krieg verherrlichen, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen.

15.7 Bei zu vertretener Nichtbeachtung dieser Regelung ist NEXCOM sofort berechtigt, ohne dadurch entstehende Minderungs- bzw. Ersatzansprüche des Auftraggebers, die Sperrung der Inhalte zu veranlassen.

15.8 Sofern dargestellte Inhalte nicht bereits nach dem ersten Spiegelstrich dieses Absatzes ausgeschlossen sind, ist der Auftraggeber ferner verpflichtet, bei Inhalten, die unter das Gesetz zum Schutz vor jugendgefährdenden Schriften (GjS) fallen oder offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise Vorsorge zu treffen, dass die Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch nicht volljährige Nutzer ausgeschlossen ist.

15.9 Der Auftraggeber hat bei der Hinterlegung von Daten auf dem Server von NEXCOM zu beachten, dass die Daten unter Beachtung der nationalen und internationalen Urheberrechte erstellt wurden.

15.10 Der Auftraggeber ist für die Inhalte der von ihm erstellten und hinterlegten Daten selbst verantwortlich.

15.11 Eine direkte oder mittelbare Nutzung der Dienste von NEXCOM durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch NEXCOM gestattet. NEXCOM kann die Genehmigung von der Zahlung eines zusätzlichen Entgelts abhängig machen, soweit nicht aus der Natur des Rechtsgeschäftes eine Weiterveräußerung der durch den Vertrag vorgesehenen Vertragsrechte vorgesehen ist. Der Auftraggeber hat dies im Zweifel darzulegen.

15.12 Wird die Nutzung durch Dritte gestattet oder ist diese vorgesehen, hat der Auftraggeber diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich für den Auftraggeber daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.

15.13 Der Auftraggeber hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der Dienste von NEXCOM durch Dritte entstanden sind. Insbesondere gilt dies für vom Kunden betriebene, gemietete oder geleaste Systeme.

15.14 Soweit die Sicherung von Daten des Auftraggebers nicht vertraglich geregelt ist, obliegt es dem Auftraggeber die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

15.15 Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Leistung, hat der Auftraggeber die Verwendung, der ihm vom NEXCOM zur Nutzung des Dienstes mitgeteilten Daten, wie etwa Benutzernamen, PIN-Nummern und/oder Passwörter einzustellen und die von NEXCOM leihweise bereitgestellten oder angemieteten Geräte innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsbeendigung an NEXCOM vollständig zurückzugeben.

15.16 Der Auftraggeber hat seine Datenbestände selber zu sichern und zu entfernen. Nach Vertragsende werden die Daten von NEXCOM als zur Löschung freigegeben angesehen.

16 Haftungsumfang

16.1 Der Auftraggeber haftet für alle Folgen und Nachteile, die NEXCOM und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der NEXCOM-Dienste oder dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen sonstigen Verpflichtungen und Obligationen nicht nachkommt.

16.2 Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilten Kennworte vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Für Schäden und Kosten, die durch missbräuchliche Nutzung des Auftraggeberzugangs durch Dritte verursacht werden, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Er haftet bis zu dem Zeitpunkt, an dem NEXCOM von der missbräuchlichen Nutzung im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten Kenntnis erlangt und vom Auftraggeber aufgefordert wurde, die missbräuchliche Nutzung nach Möglichkeit zu unterbinden. Der Auftraggeber haftet auch für die Arbeitszeit, die für die Sperrung aufgewandt wird.

16.3 Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, NEXCOM sofort zum Ausgleich fällig die Aufwendungen und den Schaden zu ersetzen, die aufgrund einer Inanspruchnahme von NEXCOM als Mitstörer entstehen. Dies gilt schon für den Fall, dass die Inanspruchnahme wegen nur angeblich rechtswidrigem Verhalten aus der Auftraggebersphäre erfolgte.

16.4 Der Auftraggeber hat die vermutete Kenntnisnahme von geheim zu haltenden Informationen durch Dritte unverzüglich NEXCOM entweder per Telefon oder Telefax unverzüglich mitzuteilen. Eine telefonische Mitteilung bedarf der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.

16.5 Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die unverzügliche Meldung, haftet er für diejenigen Schäden, die bei rechtzeitiger Meldung hätten vermieden werden können.

17 Sonstiges

17.1 Als Kommunikationswege gelten insbesondere auch die herkömmlichen Telefoniewege sowie die Informationsübertragung via Internet. Zur transparenten, zweckmäßigen Kommunikation wollen die Parteien regelmäßig über E-Mail kommunizieren. Die Parteien verschlüsseln oder signieren elektronische Nachrichten und Daten nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.

17.2 Der Archivdatenaustausch zwischen den Parteien erfolgt zum einen entweder über File Transfer Protokoll (ftp) hilfsweise auch per Hypertext Transfer Protokoll (http) und zum anderen via Festspeicher. Soweit ISP Dienste von NEXCOM zur Durchführung der Kommunikation und des Datenaustausches in Anspruch genommen werden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NEXCOM für ISP-Dienstleistungen.

17.3 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen sofortigen Einleitung von Maßnahmen zur Klärung, soweit Ansatzpunkte für etwaige Störungen bei der Zustellung von E-Mail ersichtlich werden.

17.4 Falls im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten geltend gemacht werden, ist der Auftraggeber gehalten, NEXCOM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung von NEXCOM keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen und NEXCOM auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozessführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.

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